Kultur-Pool
Am Großen Garten 60
30167 Hannover
für das Musiktheater bad, Am Großen Garten 60, 30167 Hannover
Präambel
Zweck des Musiktheater Bad ist es, durch Förderung und Pflege einer freien und unabhängigen,
nicht institutionsgebundenen Kunst und Kultur die gemeinsame Teilhabe möglichst vieler Mitmenschen -unabhängig von Alter,
Geschlecht, Konfession oder Nation- am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu stärken. Dies wird angestrebt durch die
Durchführung bildender, kultureller oder kommunikativer Veranstaltungen.
Insbesondere mit Musikveranstaltungen unterschiedlicher Ausrichtungen, die viele
Besucher anziehen, sind in Einzelfällen auch besondere Gefahren und Risiken verbunden. Da wir Gewalt, Rassismus, Diskriminierung
und Drogenkonsum ablehnen und nicht dulden, appellieren wir an alle Besucher des Musiktheaters bad, sich
verantwortungsbewusst zu verhalten. Vor diesem Hintergrund erlässt die Erste Kultur-Pool GmbH die nachfolgenden
Regelungen.
§1
(1) Diese Hausordnung dient der geregelten Benutzung sowie der Gewährleistung der
Sicherheit und gilt für die die Gebäude und die umfriedeten, eingezäunten Anlagen des
Musiktheater bad.
(2) Auf der Homepage wird die Hausordnung des Vereines veröffentlicht.
Im Online-Ticket-Verkauf wird auf die Hausordnung hingewiesen und in den Eingängen
des Veranstaltungsbereiches wird sie ausgehängt. Die Besucher/innen des Musiktheaters bad bestätigen mit dem Erwerb der
Eintrittskarte oder mit Betreten der Anlage die Kenntnisnahme und verbindliche Anerkennung der Hausordnung.
(3) Die Hausordnung gilt auch für Veranstaltungen im Rahmen der Vermietung und
Hausrechtsübertragung an einen anderen Veranstalter.
§2
Untersagt ist:
- Der Aufenthalt von Personen, die ersichtlich betrunken sind, unter
dem Einfluss von der freien Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen oder für die ein Hausverbot besteht.
- Das Mitführen, Bereithalten oder Überlassen von Waffen, gefährlichen Gegenständen,
Drogen sowie Getränken.
§3
(1) Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist durch den Betreiber beauftragt und
berechtigt, Personen und von ihnen mitgeführte Sachen zu überprüfen und zu diesem
Zweck stichprobenartig Kleidung und mitgeführte Taschen zu kontrollieren.
Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist darüber hinaus berechtigt, das Hausrecht
wahrzunehmen und Entscheidungen zur Anwendung der Hausordnung nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Er kann Hausverbote aussprechen.
(2) Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung von Kleidung und/oder Taschen
verweigern, die gegen Verbote gemäß § 2 der Hausordnung oder Straftatbestände
verstoßen, werden zurückgewiesen und am Betreten der Anlage gehindert oder aus der
Anlage mit Hausverbot verwiesen, wenn sie sich bereits im/auf dem Veranstaltungsgelände befinden. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
(3) Bei festgestellten Straftaten wird die Polizei unverzüglich informiert.
Soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, macht der Betreiber oder Beauftragte von seinem Jedermannrecht aus § 127 (1) StPO
Gebrauch.
Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst wird aufgefundene oder zurückgelassene
Gegenstände mit strafrechtlicher Relevanz sorgfältig verwahren und unverzüglich der
Polizei übergeben.
(4) Strafrechtlich relevante Feststellungen führen zwangsläufig zu einem Hausverbot.
Bei Zuwiderhandlungen stellt der Betreiber Strafantrag wegen Hausfriedensbruch.
Erste Kultur-Pool GmbH